§ 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Umsätze gesondert zu erklären:
Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben für Umsätze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu Umsätzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollständig sind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 18b UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2009 – 1 StR 41/09Zitiert von 12
- BFH, 27.09.2017 – XI R 15/15Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz SchweigepflichtZitiert von 2
- EuGH, 07.12.2010 – C-285/09Mehrwertsteuer: Versagung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung bei Verschleierung der Erwerberidentität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- FG Münster, 26.08.2025 – 5 V 609/25 U
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2025 – 2 K 2085/21Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.05.2024 – 5 K 77/22
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 – 7 K 7194/17
- FG Köln, 15.04.2015 – 2 K 3593/11Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 27.03.2015 – 1 K 4001/13 UZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18b UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 18b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 18b neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.